Restaurationsumsätze, die in der
Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr bestehen, stellen
keine Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Artikel 5 der Sechsten
Richtlinie 77/388 dar, sondern sind als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 dieser Richtlinie anzusehen. Solche Umsätze sind nämlich
durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in
der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen
bei weitem überwiegen.
Was Restaurationsumsätze an Bord
von Fährschiffen angeht, so gilt als deren Ort nach Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie derjenige Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit hat.