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BFH Urteil v. - XI R 48/06

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, AO § 88, AO § 173

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde nach dem behördeninternen Organisationsplan dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Diese Personen sind die organisatorisch zuständige Dienststelle. Die Pflicht der Dienststellen zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch ermöglicht keine Zurechnung von Tatsachen, die der einen Dienststelle bekannt sind, bei der anderen. Die Notwendigkeit, den für den Unterhaltsleistenden zuständigen Veranlagungsbezirk über den Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting zu informieren, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 22 Nr. 1a EStG unmittelbar. Einer besonderen schriftlichen Anweisung, dass dies (unverzüglich) zu geschehen habe, bedarf es deshalb jedenfalls so lange nicht, als sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der offensichtlich notwendige Informationsaustausch nicht im gebotenen Umfang rechtzeitig vorgenommen wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 367 Nr. 3
HFR 2008 S. 108 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 501
EAAAC-67504

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