Für die Frage, ob eine Tatsache i. S. des
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden
ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der
Finanzbehörde nach dem behördeninternen Organisationsplan dazu
berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Diese Personen sind
die organisatorisch zuständige Dienststelle. Die Pflicht der Dienststellen
zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch ermöglicht keine Zurechnung von Tatsachen, die der einen
Dienststelle bekannt sind, bei der anderen. Die Notwendigkeit, den für den
Unterhaltsleistenden zuständigen Veranlagungsbezirk über den Widerruf
der Zustimmung zum Realsplitting zu informieren, ergibt sich aus der
gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit
§ 22 Nr. 1a EStG unmittelbar. Einer besonderen schriftlichen
Anweisung, dass dies (unverzüglich) zu geschehen habe, bedarf es deshalb
jedenfalls so lange nicht, als sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der offensichtlich notwendige Informationsaustausch nicht im gebotenen
Umfang rechtzeitig vorgenommen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 367 Nr. 3 HFR 2008 S. 108 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 501 EAAAC-67504