Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei maßgeblicher Beteiligung des Ersterwerbers an der zweiterwerbenden Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags
über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für
die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob
für den Ersterwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der
Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten"
Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben ist. Dem Ersterwerber
verbleibt diese Möglichkeit dann, wenn der Aufhebungs- und der
Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst
sind oder der Abschluss beider Verträge in aufeinander folgenden Urkunden
erfolgt. Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
auszuschließen, muss bei beiden Vorgehensweisen jedoch hinzukommen, dass
der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen
(wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Tritt der Ersterwerber bei der
Beurkundung sowohl für sich als auch als Vertreter einer
Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft
maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie ebenso für ein
Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse wie der Beitritt des
Ersterwerbers zur Kaufpreisschuld der Kapitalgesellschaft als Gesamtschuldner
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 403 Nr. 3 HFR 2008 S. 589 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 13 UVR 2008 S. 70 Nr. 3 YAAAC-67506