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BFH Urteil v. - II R 1/06

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei maßgeblicher Beteiligung des Ersterwerbers an der zweiterwerbenden Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den Ersterwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben ist. Dem Ersterwerber verbleibt diese Möglichkeit dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind oder der Abschluss beider Verträge in aufeinander folgenden Urkunden erfolgt. Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuschließen, muss bei beiden Vorgehensweisen jedoch hinzukommen, dass der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Tritt der Ersterwerber bei der Beurkundung sowohl für sich als auch als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie ebenso für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse wie der Beitritt des Ersterwerbers zur Kaufpreisschuld der Kapitalgesellschaft als Gesamtschuldner .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 403 Nr. 3
HFR 2008 S. 589 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 13
UVR 2008 S. 70 Nr. 3
YAAAC-67506

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