Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung
Leitsatz
Für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG genügt es, dass die
natürliche Person "einen" Wohnsitz im Inland hat; der
Wohnsitz im Inland muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person
darstellen. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG geht erkennbar von der
Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer bestimmten Person aus. Gleiches gilt im
Hinblick auf § 8 AO. Ob die Voraussetzungen des § 8 AO
erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu
beurteilen. Die Einhaltung melderechtlicher Vorschriften ist nicht
maßgebend. In der Regel kann angenommen werden, dass ein Ehepartner die
Wohnung, in der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen und daher dort einen
Wohnsitz haben wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 351 Nr. 3 BFH/PR 2008 S. 373 Nr. 9 HFR 2008 S. 557 Nr. 6 KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6 SAAAC-67508