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BFH Beschluss v. - IV B 170/06

Gesetze: AO § 123 Satz 2, FGO § 40, FGO § 41, FGO § 115 Abs. 2

Benennungsverlangen nach § 123 Satz 2 AO ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; Unzulässigkeit einer Feststellungsklage

Fundstelle(n):
JAAAC-67511

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