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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 45/07

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2

Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Ergänzung von fehlenden Angaben im Beförderungspapier

Leitsatz

Fehlende Angaben im Beförderungspapier können durch andere Unterlagen - wie beispielsweise den Frachtauftrag - ergänzt werden.

Die Behörde hat im Rückforderungsverfahren alle Unterlagen zu prüfen und zu berücksichtigen, die zum konkreten Ausfuhrvorgang gelangt sind.

Fundstelle(n):
EAAAC-67906

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