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BAG Urteil v. - 5 AZR 880/06

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397

Leitsatz

Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 461 Nr. 7
EAAAC-67984

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