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BFH Urteil v. - XI R 33/06

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Bereits erdiente Tantieme bei vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses keine Entschädigung; Beurteilung einer Entschädigung als außerordentlich

Leitsatz

Wird in einem Anstellungsvertrag sowohl die Zahlung eines Festgehalts als auch einer erfolgsabhängigen Vergütung (Tantieme) vereinbart und wird der Vertrag vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, ist die Abfindung insoweit nicht steuerbegünstigt, als sie bereits erdiente Tantiemen abgilt. Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen sind Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 34 Abs. 2 EStG, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für einen Tantiemeanspruch im Zeitpunkt der Aufhebung des Anstellungsvertrags erfüllt sind. Ob im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung (noch) Erfüllungsansprüche bestehen, richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 361 Nr. 3
EStB 2008 S. 98 Nr. 3
HFR 2008 S. 449 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11
PAAAC-68105

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