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BFH Urteil v. - III R 3/06

Gesetze: InvZulG § 3 Abs. 1, InvZulG § 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, AO § 42 Abs. 1

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken; Einschaltung eines Zwischenmieters nicht rechtsmissbräuchlich

Leitsatz

Vermietet eine GbR eine Wohnung an den Angehörigen eines Gesellschafters, liegt eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999 auch dann vor, wenn die Wohnung nicht vom (Haupt-)Mieter, sondern vom Gesellschafter zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abs. 1 AO ist darin nicht zu sehen, da das InvZulG eine Selbstnutzung durch den (Haupt-)Mieter nicht vorschreibt und die GbR die Investitionszulage auch bei einer unmittelbaren Vermietung an den Gesellschafter in voller Höhe beanspruchen könnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 345 Nr. 3
HFR 2008 S. 365 Nr. 4
KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 13
TAAAC-68108

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