Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken; Einschaltung eines Zwischenmieters nicht rechtsmissbräuchlich
Leitsatz
Vermietet eine GbR eine Wohnung an den Angehörigen eines
Gesellschafters, liegt eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a InvZulG 1999 auch dann vor, wenn die Wohnung nicht vom
(Haupt-)Mieter, sondern vom Gesellschafter zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein
Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abs. 1 AO ist
darin nicht zu sehen, da das InvZulG eine Selbstnutzung durch den
(Haupt-)Mieter nicht vorschreibt und die GbR die Investitionszulage auch bei
einer unmittelbaren Vermietung an den Gesellschafter in voller Höhe
beanspruchen könnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 345 Nr. 3 HFR 2008 S. 365 Nr. 4 KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 13 TAAAC-68108