Bewirtungskosten und Präsente als Werbungskosten; berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Lehrers
Leitsatz
Aufwendungen sind beruflich veranlasst i. S. des
§ 9 EStG, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und
subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Die Bestimmung, ob der
Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich
um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, obliegt zwar in erster
Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. In die
erforderliche Gesamtwürdigung sind jedoch alle wesentlichen Umstände
des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen. Bei der Würdigung, ob
Aufwendungen beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, dass der Arbeitnehmer
eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält,
ein gewichtiges Indiz sein. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, so
verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der
Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Für die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Lehrers für Bewirtung,
Präsente und Aufnahme eines ausländischen Gastlehrers ist auch von
Bedeutung, ob bzw. inwieweit diese im Zusammenhang mit dem konkreten Bildungsauftrag des Lehrers
gestanden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 357 Nr. 3 EStB 2008 S. 98 Nr. 3 HFR 2008 S. 332 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 8 CAAAC-68118