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BFH Urteil v. - VI R 43/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1

Bewirtungskosten und Präsente als Werbungskosten; berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Lehrers

Leitsatz

Aufwendungen sind beruflich veranlasst i. S. des § 9 EStG, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Die Bestimmung, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind jedoch alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen. Bei der Würdigung, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz sein. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Lehrers für Bewirtung, Präsente und Aufnahme eines ausländischen Gastlehrers ist auch von Bedeutung, ob bzw. inwieweit diese im Zusammenhang mit dem konkreten Bildungsauftrag des Lehrers gestanden haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 357 Nr. 3
EStB 2008 S. 98 Nr. 3
HFR 2008 S. 332 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 8
CAAAC-68118

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