Versorgungscharakter einer Gegenleistung für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit irrelevant
Leitsatz
Eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher
Art und Höhe ist unentgeltlich i. S. des § 4
Satz 2 EigZulG. § 4 EigZulG soll durch die Begünstigung der
Überlassung von Wohnraum an Angehörige die Mobilisierung von
Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht jedoch durch Umverteilung
des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf
Förderungsleistungen eröffnen. Dies gilt auch für eine etwaige
Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie zu Versorgungszwecken -
hier: Verzicht des Altenteilers auf ein Wohnungsrecht gegen Überlassung
einer anderen Wohnung -.
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 346 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6 UAAAC-68138