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Steuerliche Behandlung der an Mitarbeiter des Prüfdienstes der BfA gezahlten Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund; vor dem BfA) zahlt ihren Außendienstmitarbeitern des Prüfdienstes eine monatliche Aufwandsentschädigung, damit diese einen Büroraum für ausschließlich dienstliche Zwecke bereitstellen. Die Ausstattung dieses Raumes mit Schreibtisch – inkl. Multifahrtisch und Rollboy –, Bürostuhl, Aktenschränke, EDV-Ausstattung, dienstlicher Fernsprechanschluss und Schreibtischleuchte erfolgt durch die DRV Bund. Sie bleibt Eigentum der DRV Bund und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.
Der bereitgestellte Büroraum wird dem Prüfer als Dienstsitz angewiesen und mindestens einmal jährlich vom Disziplinarvorgesetzten des Außendienstmitarbeiters überprüft. Die Zahlungen sind im Haushaltsplan der DRV Bund als „Aufwandsentschädigungen/Prüfdienst” ausgewiesen.
Bei der an Bedienstete der DRV Bund geleisteten Entschädigung für das Arbeitszimmer ist dem Grunde nach zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Durch Gesetzesänderung zum ist hierfür maßgeblich, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im A...BStBl. 2006 II S. 308