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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 432/2005

Gesetze: AO § 3 Abs. 1, BayKirchStG Art. 18 Abs. 1

Kirchensteuerfestsetzung für Angehörigen des maronitischen Glaubens

Leitsatz

Ein Angehöriger der maronitischen Kirche wird durch seine Wohnsitznahme in Bayern mangels eines eigenen Jurisdiktionsbezirkes dem örtlich zuständigen Bischof unterstellt und in die zuständige Diözese eingegliedert. Hierdurch wird auch seine Kirchensteuerpflicht gegenüber der zuständigen Diözese begründet.

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Fundstelle(n):
BAAAC-68503

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