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BMF - IV A 5 - S 7410/07/0008 BStBl 2008 I S. 293

Umsatzsteuer; Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen; Konsequenzen des

Bezug: (BStBl 2005 I S. 1064),

Mit Urteil vom – V R 56/05 – (BStBl 2008 II S. 158) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. An der im Urteil vom – V R 43/00 – (BStBl 2002 II S. 701) vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliegt, hält das Gericht nicht mehr fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z. B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.

Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Ge...

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