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BGH Beschluss v. - II ZB 8/07

Gesetze: ZPO § 91; ZPO §§ 103 ff.; ZPO § 709; ZPO § 788 Abs. 2

Leitsatz

Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden; eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 515 Nr. 7
WM 2008 S. 276 Nr. 6
KAAAC-68792

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