a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284).
b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.
d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2008 S. 863 Nr. 16 DNotZ 2008 S. 454 Nr. 6 NJW 2008 S. 1067 Nr. 15 WM 2008 S. 223 Nr. 5 WPg 2008 S. 184 Nr. 4 ZIP 2008 S. 190 Nr. 4 UAAAC-68835