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BFH Beschluss v. - III B 112/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für die Einlagerung von Nabelschnurblut keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut zur späteren therapeutischen Nutzung der darin enthaltenen Stammzellen sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn das Kind nicht krank und heilungsbedürftig ist. Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit sind nicht abzugsfähig, sofern nicht konkrete Gesundheitsgefährdungen drohen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 355 Nr. 3
DStRE 2008 S. 571 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11
NAAAC-68885

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