Einkommensteuer: § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002
nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar
Leitsatz
Art. 56
EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig
war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war,
während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten
Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer
wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.