Gesetze: GG Art. 101; ZPO § 91a; ZPO § 256; TVG § 9; Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen - zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TV zur sozialen Absicherung vom zwischen der Kreissparkasse Torgau-Oschatz und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Leitsatz
1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.
2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.
3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.