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BAG Urteil v. - 6 AZR 1108/06

Gesetze: BGB § 31; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 1; BGB § 167 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 623

Leitsatz

1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.

2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor

Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 564 Nr. 11
NJW 2008 S. 1341 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2008 S. 1979
SJ 2008 S. 38 Nr. 6
PAAAC-69330

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