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BGH Beschluss v. - II ZB 20/07

Gesetze: ZPO § 233 Fd

Leitsatz

Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 576 Nr. 8
ZIP 2008 S. 900 Nr. 19
QAAAC-69347

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