Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.
Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.
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Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 175 Nr. 2 HFR 2008 S. 766 Nr. 7 NJW-RR 2008 S. 654 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2008 S. 422 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2008 S. 324 WM 2008 S. 422 Nr. 9 ZIP 2008 S. 668 Nr. 14 PAAAC-69356