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BFH Urteil v. - XI R 25/07

Gesetze: AO § 237, AO § 239, FGO § 68, FGO § 96 Abs. 2

Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen; Anspruch auf rechtliches Gehör

Leitsatz

Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist (hier: Abstellen auf die Erfolglosigkeit des den ursprünglichen oder den geänderten Einkommensteuerbescheid betreffenden Klageverfahrens). Die Zinsschuld ist in ihrer Entstehung nur von der Hauptschuld abhängig (akzessorisch). Besteht der Hauptanspruch nicht, entsteht auch kein Zinsanspruch. Eine darüber hinausgehende Abhängigkeit zwischen der Steuerfestsetzung und der Zinsfestsetzung besteht nicht. Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs i. S. von § 237 Abs. 1 AO ist nicht die Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheids, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrags Aussetzung der Vollziehung gewährt war. Die etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 339 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 5
SAAAC-69449

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