Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen; Anspruch auf rechtliches Gehör
Leitsatz
Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO
beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 237 AO mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage
endgültig erfolglos geblieben ist (hier: Abstellen auf die Erfolglosigkeit
des den ursprünglichen oder den geänderten Einkommensteuerbescheid
betreffenden Klageverfahrens). Die Zinsschuld ist in ihrer Entstehung nur von
der Hauptschuld abhängig (akzessorisch). Besteht der Hauptanspruch nicht,
entsteht auch kein Zinsanspruch. Eine darüber hinausgehende
Abhängigkeit zwischen der Steuerfestsetzung und der Zinsfestsetzung
besteht nicht. Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs
i. S. von § 237 Abs. 1 AO ist nicht die
Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheids, sondern die Tatsache, dass
hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrags Aussetzung der Vollziehung
gewährt war. Die etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen
Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 339 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 5 SAAAC-69449