Aufwendungen für eine Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte
Heilmethode - wie die Delfintherapie - sind grds. nur dann als
außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn
ein - vor der Behandlung ausgestelltes - amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen
öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt wird, aus dem sich die
Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde
liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt. Eine nachträgliche
amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht,
für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit
durch ein amtsärztliches Attest verlangt, oder wenn das Vorliegen einer
Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund
objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 368 Nr. 3 KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 502 ZAAAC-69451