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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl I S. 239) geändert worden ist, wie mit sofortiger Wirkung folgt geändert:
Nummer 22 der Regelung zu § 55 wird aufgehoben.
Nummer 2.12.8 der Regelung zu § 122 wird aufgehoben.
In Satz 1 der Regelung zu § 150 wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 3” ersetzt.
In Nummer 1 Satz 1 der Regelung zu § 167 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 2)” durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)” ersetzt.
Nummer 1 Abs. 1 der Regelung zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl. II 2003 S. 548).”
Nummer 8 Abs. 6 der Regelung vor §§ 172 – 177 wird wie folgt gefasst:
„Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vg...BStBl II 2002 S. 49BStBl II S. 762BStBl II 1974 S. 319BStBl II S. 621