Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung in- und ausländischen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens verstößt gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt
Art. 56 Abs. 1 EG) in
Verbindung mit
Art. 73d EG-Vertrag (jetzt
Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der
Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem
in einem anderen Mitgliedstaat belegenen landund forstwirtschaftlichen
Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem
anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert
angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen
Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse
durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und
– die Anwendung eines
gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen
Werts lediglich in Höhe von 60 v. H. inländischem land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.