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BGH Urteil v. - III ZR 146/07

Gesetze: EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 193

Leitsatz

a) Auf nach dem entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.

b) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 459 Nr. 7
WM 2008 S. 490 Nr. 11
NAAAC-70008

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