Versteuerung von Forderungen, die anlässlich einer Praxiseinbringung zurückbehalten wurden; Antrag auf Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO
Leitsatz
Nimmt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt,
bei der Einbringung seiner Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis nach
§ 24 UmwStG dem Grunde und der Höhe nach unstreitige
betriebliche Forderungen von der Einbringung aus, tritt insoweit keine
Gewinnrealisierung zum Einbringungszeitpunkt ein, wenn die Forderungen
weiterhin zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden gehören. Der
Gewinn wird bei Zahlungseingang realisiert und bei der
Einkommensteuerveranlagung des Zuflussjahres als nachträgliche
Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG erfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 385 Nr. 3 DStRE 2008 S. 359 Nr. 6 KÖSDI 2008 S. 15969 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2008 S. 1736 MAAAC-70390