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BFH Urteil v. - XI R 32/06

Gesetze: EStG § 24 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, UmwStG § 24, AO § 174 Abs. 5

Versteuerung von Forderungen, die anlässlich einer Praxiseinbringung zurückbehalten wurden; Antrag auf Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

Leitsatz

Nimmt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Einbringung seiner Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis nach § 24 UmwStG dem Grunde und der Höhe nach unstreitige betriebliche Forderungen von der Einbringung aus, tritt insoweit keine Gewinnrealisierung zum Einbringungszeitpunkt ein, wenn die Forderungen weiterhin zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden gehören. Der Gewinn wird bei Zahlungseingang realisiert und bei der Einkommensteuerveranlagung des Zuflussjahres als nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG erfasst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 385 Nr. 3
DStRE 2008 S. 359 Nr. 6
KÖSDI 2008 S. 15969 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2008 S. 1736
MAAAC-70390

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