Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist
der Entnahmegewinn nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Entnahmen sind mit dem
Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diesem ist der
Restwert gegenüberzustellen. Hat der Steuerpflichtige bei einem
abnutzbaren Wirtschaftsgut Absetzungen für Abnutzung nach § 7
EStG von einem falschen (zu hohen oder zu niedrigen) Einlagewert vorgenommen,
ist der zutreffende Einlagewert anzusetzen. Insofern gilt bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nichts anderes als
für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Zur
Berechnung des Restwerts im Zeitpunkt der Entnahme sind von dem richtigen
Einlagewert die Absetzungen für Abnutzung abzusetzen, die sich bis zu
diesem Zeitpunkt bereits als Betriebsausgaben ausgewirkt haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2008 S. 603 BFH/NV 2008 S. 365 Nr. 3 EStB 2008 S. 98 Nr. 3 HFR 2008 S. 223 Nr. 3 KÖSDI 2008 S. 16045 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2008 S. 1832 KAAAC-70411