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BFH Urteil v. - XI R 37/06

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 7

Berechnung des Entnahmegewinns

Leitsatz

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Entnahmegewinn nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diesem ist der Restwert gegenüberzustellen. Hat der Steuerpflichtige bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG von einem falschen (zu hohen oder zu niedrigen) Einlagewert vorgenommen, ist der zutreffende Einlagewert anzusetzen. Insofern gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nichts anderes als für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Zur Berechnung des Restwerts im Zeitpunkt der Entnahme sind von dem richtigen Einlagewert die Absetzungen für Abnutzung abzusetzen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits als Betriebsausgaben ausgewirkt haben.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2008 S. 603
BFH/NV 2008 S. 365 Nr. 3
EStB 2008 S. 98 Nr. 3
HFR 2008 S. 223 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 16045 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2008 S. 1832
KAAAC-70411

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