Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung innerhalb eines Insolvenzverfahrens
Bezug:
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt, vgl. BFH/NV Beilage 2007, S. 459. Der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder übt das Wahlrecht des Insolvenzschuldners gemäß § 26 Abs. 2 EStG nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 AO aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht, welches beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. BStBl 1963 III S. 597). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im Falle einer Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden nach § 45 AO haftet.
Der BGH schließt sich in dem o.g. Urteil dieser Rechtsauffassung auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Einordnung als höchstpersönliches Recht stünde entgegen, dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpfe, sich aber nur vermögensrechtlich auf diese auswirke. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO weg...