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OFD Frankfurt/M. - S 7170 A - 63 - St 112

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG;
Sachverständigentätigkeit eines Arztes/Betriebsarztes

Bezug:

1. Allgemeine Grundsätze

Leistungen eines Arztes sind nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL (Nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen ( UR 2000 S. 342 – Abschn. 91a UStR)

§ 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL „ärztliche Heilbehandlungen” bzw. „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen.

Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw. – Abschn. 91a Abs. 2 UStR).

In Fortführung der o. g. Rechtsprechung hat der entschieden, dass für eine ärztliche Leistung, die im Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich...

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