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1. Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen
für das Kalenderjahr
2007
2. Fristverlängerungen
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Vorbemerkung
Den nachfolgenden gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007 vom sind die Regelungen ab dem Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt worden.
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages –,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei St...