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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2241 a - St 122

Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von vorgezogenen Einlagen bei Anwendung des § 15a EStG
(vgl. , BStBl 2004 II S. 359 und , BStBl 2007 II S. 934)

Anwendung der Rechtsprechung

Nach dem BStBl 2007 I S. 823, ist die BFH-Rechtsprechung zur Bildung eines Korrekturpostens bei vorgezogenen Einlagen inzwischen in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Hiernach können über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet wurden und im Wirtschaftsjahr der Einlageleistung nicht zu ausgleichsfähigen Verluste geführt haben, zum Verlustausgleich in späteren Wirtschaftsjahren herangezogen werden, auch wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Prüfungswürdige Punkte

Bei der Umsetzung dieser BFH-Rechtsprechung bittet die OFD insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

1. Rechtliche Qualität der vorgezogenen Einlage im Wirtschaftsjahr der Einlageleistung

Qualität der vorgezogenen Einlage

Nachweispflichtig für das Vorliegen von vorgezogenen Einlagen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren ist der Steuerpflichtige. Bei der Einlageleistung muss es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Einlage in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehandelt haben. Damit scheiden z.B. Gutschrift...

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