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BMF - IV C 8 -S 2222/07/0003 IV C 5 - S 2345/08/0001 BStBl 2008 I S. 390

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) mit Änderungen durch die Jahressteuergesetze 2007 und 2008 (JStG 2007/JStG 2008); Aktualisierung des , BStBl 2005 I S. 429

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Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –

I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

1. Begünstigte Beiträge
a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG
aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  • Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.

2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:


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Art der Beitragsleistung
Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen
Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62
EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils
Lohnsteuerbescheinigung
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen
Tätigkeit (mit Ausnahme von selbständigen
Künstlern und Publizisten)
Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungs...

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