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BFH Urteil v. - III R 63/06

Gesetze: EStG § 33

Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen eines Transsexuellen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die er zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests benötigt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn Kleidung und Schuhe nach der Geschlechtsumwandlung für den Steuerpflichtigen im Alltag verwendbar sind. Die Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen infolge Unbrauchbarkeit der früheren Kleidung und Schuhe wegen der Geschlechtsumwandlung kann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 544 Nr. 4
EStB 2008 S. 100 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11
EAAAC-70815

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