Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen eines Transsexuellen für die Anschaffung von
Kleidung und Schuhen, die er zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung
während eines Alltagstests benötigt, sind nicht als
außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar. Das
gilt jedenfalls dann, wenn Kleidung und Schuhe nach der Geschlechtsumwandlung
für den Steuerpflichtigen im Alltag verwendbar sind. Die
Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen infolge Unbrauchbarkeit der
früheren Kleidung und Schuhe wegen der Geschlechtsumwandlung kann nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 544 Nr. 4 EStB 2008 S. 100 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11 EAAAC-70815