Eine Betriebseinstellung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht lediglich zum vorübergehenden
Ruhen der Geschäftstätigkeit führen soll, kann als konkludenter Auflösungsbeschluss im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auszulegen
sein.
Die Voraussetzungen für die Realisierung eines Auflösungsverlustes liegen bereits dann vor, wenn der wesentlich beteiligte
Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen
kann und feststeht, dass keine weiteren (wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen.