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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 8 V 1163/07 A (E)

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3

Kein Mindeststreitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Leitsatz

Bei der Bemessung des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO kommt ein Ansatz des Mindeststreitwertes von 1.000 Euro nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EAAAC-71168

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