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BGH Urteil v. - IX ZR 165/05

Gesetze: InsO § 130; BGB § 398

Leitsatz

Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 523 Nr. 10
DStR 2008 S. 678 Nr. 14
WM 2008 S. 363 Nr. 8
ZIP 2008 S. 372 Nr. 8
UAAAC-71303

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