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BGH Urteil v. - V ZR 210/06

Gesetze: ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1953 Nr. 27
SAAAC-71308

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