Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von , NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2008 S. 757 Nr. 14 NJW 2008 S. 1371 Nr. 19 ZIP 2008 S. 460 Nr. 10 XAAAC-71315