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Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung der Einkünfte aus
privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften und
Termingeschäften im Sinne des§ 23 EStG Überblick
über die steuerliche Behandlung in den einzelnen
Veranlagungszeiträumen
Kurzinformationen Verfahrensrecht vom und Nr. 23/2004 vom
Bezug:
Veranlagungszeiträume 1997 – 1998
Das entschieden, dass § 23 (1) S. 1 Nr. 1b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 (1) GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1996 hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage getroffen.
Veranlagungszeitraum 1999
Mit Entscheidung vom hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 294/06) nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führt, kann nicht festgestellt werden.
Soweit Einspruchsverfahren bisher ruhend gestellt wurden, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen und zu entscheiden. Soweit die Bescheide eine p...