Steuerpflichtiger Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
Leitsatz
Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG bei einem Vertrag zugunsten Dritter setzt voraus, dass die Zuwendung an
den Dritten im Verhältnis zum Erblasser alle objektiven und subjektiven
Merkmale einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aufweist. Maßgebend hierfür ist nicht
das Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Erblasser)
und dem Versprechenden (hier: Bank), sondern das Valutaverhältnis zwischen
dem Versprechensempfänger und dem Dritten. Dieses Valutaverhältnis
bestimmt sich danach, was der Versprechensempfänger dem Dritten in
für ihn erkennbarer Weise hat zuwenden wollen. Der Wille des
Versprechensempfängers kann sich dabei nach seinem Tod nicht nur aus
überlieferten eigenen Äußerungen ergeben, sondern auch aus
einem Verhalten des Dritten, das den Willen des Versprechensempfängers
reflektiert. Leitet der Dritte das von ihm erworbene Vermögen -
teilweise - an Personen außerhalb des engeren Familienkreises
weiter, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht den eigenen
Willen, sondern den des Versprechensempfängers vollzieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 572 Nr. 4 EStB 2008 S. 136 Nr. 4 KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 12 ZAAAC-71430