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BFH Urteil v. - VI R 30/04

Gesetze: EStG § 19, EStG § 3 Nr. 1a

Zukunftssicherungsleistungen als Arbeitslohn

Leitsatz

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Führen schon die vom Arbeitgeber erbrachten Aufwendungen für den Versicherungsschutz zu Arbeitslohn, begründen die daraufhin erbrachten Versicherungsleistungen keinen weiteren Arbeitslohn. Daher liegt regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn eine Leistung aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht und der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Dagegen führen an den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, mit dem sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche nur rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist, beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung an den Arbeitnehmer über den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung direkt durch den Versicherer erfolgt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 550 Nr. 4
HFR 2008 S. 685 Nr. 7
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4713
QAAAC-71446

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