Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn,
wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber
die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die
Leistung zusteht. Führen schon die vom Arbeitgeber erbrachten Aufwendungen
für den Versicherungsschutz zu Arbeitslohn, begründen die daraufhin
erbrachten Versicherungsleistungen keinen weiteren Arbeitslohn. Daher liegt
regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn eine Leistung aus
einem Versicherungsverhältnis auf eigene - nicht lediglich dem
Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht und
der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
gewährt wird. Dagegen führen an den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen
aus einem Versicherungsverhältnis, mit dem sich der Arbeitgeber zur
Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche nur rückversichert und
selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist,
beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Auszahlung an den Arbeitnehmer über den Arbeitgeber oder auf dessen
Weisung direkt durch den Versicherer erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 550 Nr. 4 HFR 2008 S. 685 Nr. 7 KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4713 QAAAC-71446