Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Sohn; keine Vorsteuerberichtigung aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils
Leitsatz
1. Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von , BFH/NV 2007, 2436).
2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.
3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von , BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).
4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.
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Fundstelle(n): BStBl 2008 II Seite 448 BB 2008 S. 471 Nr. 10 BFH/NV 2008 S. 708 Nr. 4 BStBl II 2008 S. 448 Nr. 10 DB 2008 S. 560 Nr. 11 DStR 2008 S. 400 Nr. 9 DStRE 2008 S. 392 Nr. 6 HFR 2008 S. 473 Nr. 5 KÖSDI 2008 S. 15933 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 715 SJ 2008 S. 8 Nr. 7 StB 2008 S. 111 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2008 S. 241 UR 2008 S. 255 Nr. 7 UStB 2008 S. 102 Nr. 4 UVR 2008 S. 102 Nr. 4 IAAAC-71466