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Festlegung von Preisspannen für Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse und Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert
BStBl 2006 II S. 5 und BStBl 2006 II S. 793
Der BFH führt in dem (II R 58/04, BStBl 2006 II S. 793) aus, dass die Finanzämter entgegen der Regelung in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt sind, den für die Bewertung gemäß § 145 Abs. 3 BewG maßgeblichen Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare Baulandflächen abzuleiten.
In Fällen, in denen der Besteuerungszeitpunkt vor dem liegt, soll nach Ansicht der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen weiterhin nach R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR verfahren werden. Kann im Ausnahmefall eine Einigung nicht erzielt werden und teilt der Gutachterausschuss auch auf Anfrage keinen Bodenrichtwert mit, so ist ein Bodenwert im Vorgriff auf § 145 Abs. 3 S. 4 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Regelungen abzuleiten.
Durch die Neufassung des § 145 Abs. 3 BewG im JStG 2007 wurde für Besteuerungszeitpunkte ab dem gesetzlich geregelt, dass in den Fällen, in denen die Gutachterausschüsse nicht verpflichtet sind Bodenrichtwerte festzustellen, der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 % zu ermäßigen ist.
Festlegung von Preisspannen
Der BStBl 2006 II S. 5