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BAG Urteil v. - 6 AZR 145/07

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 623

Leitsatz

1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.

2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 731 Nr. 14
DB 2008 S. 1863 Nr. 34
DStR 2008 S. 261 Nr. 6
NJW 2008 S. 1243 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2008 S. 1981
SJ 2008 S. 40 Nr. 7
XAAAC-71957

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