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BFH Urteil v. - X R 43/06

Gesetze: EStG § 7g, EStG § 16

Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns oder Betriebsaufgabegewinns

Leitsatz

Der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage erhöht grds. den (steuerbegünstigten) Betriebsveräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzen (Rumpf-)Wirtschaftsjahres. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn die Vornahme der von ihm am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsveräußerung im Hinblick auf ihre Tragweite und ihre komplexen und einschneidenden Wirkungen und Rechtsfolgen (nicht nur steuerrechtlicher Art) von längerer Hand geplant sowie sorgfältig beraten und vorbereitet wird, bevor der eigentliche Verkaufsvertrag geschlossen wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 554 Nr. 4
EStB 2008 S. 135 Nr. 4
HFR 2008 S. 330 Nr. 4
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 7
StuB-KN 10/2008 S. 398 (Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns)
BAAAC-72086

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