Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns oder Betriebsaufgabegewinns
Leitsatz
Der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
der Betriebsveräußerung vollzogenen Auflösung einer
Ansparrücklage erhöht grds. den (steuerbegünstigten)
Betriebsveräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzen
(Rumpf-)Wirtschaftsjahres. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage
nicht mehr bilden, wenn die Vornahme der von ihm am Bilanzstichtag bzw. am Ende des
betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im
Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen
Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte. Entsprechendes gilt,
wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der
Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht
veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden
Entschluss gefasst hatte. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine
Betriebsveräußerung im Hinblick auf ihre Tragweite und ihre
komplexen und einschneidenden Wirkungen und Rechtsfolgen (nicht nur
steuerrechtlicher Art) von längerer Hand geplant sowie sorgfältig
beraten und vorbereitet wird, bevor der eigentliche Verkaufsvertrag geschlossen
wird.