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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 19/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2EStG § 21GewStG § 2 Abs. 1BGB § 1416BGB § 1419BGB § 1418 Abs. 2 Nr. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung liegen vor, wenn von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH überlassen wird, deren alleiniger Gesellschafter der Ehemann ist und die Gesellschaftsbeteiligung zum Gesamtgut gehört.

2. Wenn die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als Gesamtgut beiden im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zugerechnet werden, liegt darin keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben.

3. Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, können die Folgen der Betriebsaufspaltung verhindern, wenn sie die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft durch Ehevertrag nach § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Vorbehaltsgut erklären.

(Leitsätze nicht amtlich)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 228 Nr. 3
HFR 2008 S. 754 Nr. 7
ZAAAC-72386

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