1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.