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BGH Beschluss v. - XI ZB 11/07

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A

Leitsatz

Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1164 Nr. 16
WM 2008 S. 711 Nr. 15
EAAAC-72516

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